Die E-Scooter Saison hat begonnen

Inhaltsverzeichnis

Das gilt es zu beachten

Hier findest du die aktuellen Regelungen welche zum Start der Saison in Wien gelten:

  • Zukünftig dürfen E-Scooter nur mehr auf Gehsteigen, die mindestens vier Meter breit sind, am fahrbahnseitigen Rand abgestellt werden.
  • Um der Häufung von E-Scootern in einzelnen Stadtteilen entgegenzuwirken, dürfen künftig nur mehr maximal 500 E-Scooter pro Anbieter im ersten Bezirk, in den Bezirken 2 bis 9 sowie 20, sowie in den Bezirken außerhalb des Gürtels inklusive Donaustadt und Floridsdorf positioniert werden.
  • Vorschriftswidrig abgestellte E-Scooter müssen künftig innerhalb von zwei Stunden entfernt bzw. umgeparkt werden. Bisher hatten die Anbieter dafür vier bzw. 12 Stunden Zeit.
  • Im Pilotbezirk Neubau wird die Einführung eigener, markierter Abstellflächen für E-Scooter getestet.
  • Künftig sind die Anbieter der Leih-E-Scooter dazu verpflichtet, bereits in der App konkreter auf den korrekten Umgang mit den Fahrzeugen Dazu zählen beispielsweise Informationen zu den erlaubten Abstellmöglichkeiten, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Fahrverboten und mehr.
  • Um nächtliche Lärmbelästigung zu vermeiden, dürfen abgestellte E-Scooter künftig keine akustischen Ortungssignale mehr von sich geben.
  • Verpflichtende Sperrgebiete, in denen sowohl das Fahren als auch das Abstellen von E-Scootern verboten ist, werden in der jeweiligen App des Anbieters dargestellt.
  • In bestimmten Bereichen wie Begegnungszonen sind automatische elektronische Geschwindigkeitsbegrenzungen zukünftig ebenfalls Pflicht.
  • Sammelanzeigen bei Diebstahlmeldungen werden auf Wunsch der Polizei ermöglicht.

Wo darf man mit einem E-Scooter fahren und wo nicht?

  • das Befahren von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen ist grundsätzlich verboten
  • Erlaubt: Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benutzt werden. Vorgeschrieben ist das Befahren einer Fahrbahn dann, wenn kein Radweg vorhanden ist.
  • Auch in Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen darf ein E-Scooter genutzt werden – allerdings mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.
  • Auf Gehsteigen und Gehwegen haben E-Scooter künftig also nichts verloren. Ausnahme: Wenn es von der zuständigen Behörde per Verordnung erlaubt ist, darf ein Gehsteig/Gehweg in Schritttempo befahren werden.
  • Mit dem E-Scooter gegen die Einbahn fahren – auch das soll überall dort erlaubt sein, wo es Fahrradfahrern gestattet ist.

Verhaltensregeln mit einen E-Scooter

  • Andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen per Verordnung erlaubt ist – hier muss Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden bzw. die Geschwindigkeit der Fußgänger-Situation angepasst werden.
  • Fahren zu zweit ist verboten
  • Telefonieren während der Fahrt mit dem E-Scooter wird, ebenso wie beim Fahrradfahren, verboten (bzw. nur mit Freisprecheinrichtung)
  • Auf dem Gehsteig dürfen E-Scooter nur dann abgestellt werden, wenn dieser zumindest 2,5 Meter breit ist
  • Die Promillegrenze beträgt höchstens 0,8 Promille
  • E-Scooter dürfen im Straßenverkehr ab einem Alter von 12 Jahren verwendet werden, mit Fahrradausweis auch im Alter von 9 bzw. 10 Jahren. Jüngere Kinder nur dann, einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson unterwegs sind.
  • Außerdem gilt eine Helmpflicht für Kinder unter zwölf Jahre.
  • Während beim Abbiegen mit einem Fahrrad immer ein Handzeichen geben werden muss, ist das beim E-Scooter zu gefährlich – hier wird der Gesetzgeber noch eine andere Lösung präsentieren müssen, die verkehrstauglich ist.

Ausstattungsvorschriften für E-Scooter

  • E-Scooter müssen mit einer „wirksamen Bremsvorrichtung“ ausgestattet sein
  • weiße Rückstrahler bzw. Rückstrahlfolien vorne sind Pflicht
  • rote Rückstrahler bzw. Rückstrahlfolien, die nach hinten abstrahlen, sind ebenso Voraussetzung
  • auch gelbe Rückstrahler auf der Seite sind vorgesehen, um ordnungsgemäß unterwegs zu sein
  • bei Dunkelheit bzw. schlechter Sicht müssen E-Scooter zudem mit einem weißen Licht (vorne) bzw. roten Licht (hinten) ausgerüstet sein.

 

Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bzw. ist ein Motor mit mehr als 600 Watt Leistung verbaut, wird ein solcher E-Scooter als Motorfahrrad definiert. Heißt: Typisierung, Versicherung und Zulassung ist notwendig. Ein Führerschein der Klasse AM oder B ist dann somit ebenfalls Pflicht. Daraus ergibt sich ein Mindestalter von 15 Jahren (mit Mopedführerschein), andernfalls ist die Benutzung im öffentlichen Verkehr erst nach Innehabung eines anderen Führerscheins erlaubt.

Quelle: https://autorevue.at/ratgeber/e-scooter-gesetz-regeln-recht

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