Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

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Mobilität ist für viele Menschen mit Behinderung eine große Herausforderung. Um Menschen mit Behinderungen, die sie an der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel  hindern, zu unterstützen, sind sie von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. 

Diese Befreiung vergünstigt die Versicherung von Fahrzeugen deutlich, denn die motorbezogenen Versicherungssteuer wird gemeinsam mit dem verpflichtenden KFZ-Haftpflicht-Schutz von der Versicherung eingezogen und an das Finanzamt weitergeleitet. Schon für ein Mittelklassefahrzeug kann diese leicht 500 Euro im Jahr betragen. Mehr Infos dazu erhalten Sie zu unserem motorbezogenen Eintrag hier

Die Befreiung gilt unter folgenden Voraussetzungen

Diese Befreiung vergünstigt die Versicherung von Fahrzeugen deutlich, denn die motorbezogenen Versicherungssteuer wird gemeinsam mit dem verpflichtenden KFZ-Haftpflicht-Schutz vom Versicherungsunternehmen eingezogen. Schon für ein Mittelklassefahrzeug kann diese leicht 500 Euro im Jahr betragen. Mehr Infos dazu erhalten Sie hier.

Voraussetzungen

  • Die Person auf die ein Auto zugelassen wird besitzt einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“.
  • Das Auto hat ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen
  • Das Fahrzeug wird „vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet“
 

Wenn diese Punkte zutreffen, hat die behinderte Person übrigens auch Anspruch auf eine kostenlose Autobahnvignette!

So funktioniert’s

Du suchst eine Zulassungsstelle, die für deinen politischen Bezirk zuständig ist, auf und stellst das Ansuchen vor Ort im Zuge der Anmeldung eines Fahrzeugs oder bei einer bereits aufrechten Zulassung. Statt dir kann dies auch jemand von dir mit der Beantragung bevollmächtigter erledigen

Bei der Zulassungsstelle stellst du ein Ansuchen auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und in weiterer Folge auf Ausstellung einer Gratisvignette.

Die Zulassungsstelle kann direkt die Begünstigung der betroffenen Person per Abfrage prüfen. Somit musst du bei der Antragsstellung keinen Nachweis der Körperbehinderung vorlegen (Ausnahme: minderjährige ZulassungsbesitzerInnen).

Die Versicherung des Fahrzeugs erhält ebenfalls direkt die Befreiung bzw. Beendigung der Befreiung und dann dies in deiner Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigen. Die Übermittlung von KR21-Formularen bzw. Ausweiskopien an den Versicherer ist daher ab Dezember 2019 nicht mehr notwendig.

Bei Problemen bei deinem Eintrag und Befreiungsstatus musst du dich direkt an das Sozialministerium bzw. das Finanzamt wenden, denn weder Zulassungsstelle noch Versicherer können den Befreiungsstatus beeinflussen.

Folgendes gibt es im Zusammenhang mit motorbezogener Versicherungsbestätigung noch zu beachten:

  • Bei einem bestehenden steuerbefreiten Vertrag muss grundsätzlich weder der Haftpflichtversicherer noch eine Zulassungsstelle kontaktiert werden
  • Bei einem reinem Versicherungswechsel muss keine Zulassungsstelle aufgesucht werden (Voraussetzung: bei der Vorversicherung war der Vertrag bereits von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit).
  • Bei der Anmeldung musst du aktiv darauf hinweisen, dass eventuell eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gegeben ist.
  • Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer beginnt mit jenem Tag, an dem der Bescheid in der Zulassungsstelle positiv ausgestellt wird. Eine Rückdatierung ist nicht möglich (wenn z.B. der/die ZulassungsbesitzerIn im Zuge der Anmeldung nicht auf die Befreiung hingewiesen hat).
  • Ein Ansuchen um Steuerbefreiung kann auch zurückgezogen werden (wenn z.B. ein zweites Fahrzeug mit mehr kW angemeldet wird).
  • Im Zuge eines Fahrzeugwechsels oder einer Anmeldung im Wechselkennzeichen musst du erneut in der Zulassungsstelle auf die bestehende Steuerbefreiung hinweisen.
  • Wurde die Steuerbefreiung auf Grundlage eines Parkausweises zuerkannt, besteht kein Anspruch auf die Gratis-Vignette. Sollte in Folge ein Behindertenpass ausgestellt werden (= Anspruch auf die Gratis-Vignette), muss nochmal eine Zulassungsstelle aufgesucht werden.
  • Inhaber eines Behindertenpasses erhalten nur eine digitale Gratis-Vignette ausgestellt (keine Klebevignette).
  • ZulassungsbesitzerInnen für ein Kfz mit Elektro- und Wasserstoffantrieb (keine motorbezogene Versicherungssteuer) und Behindertenpass müssen sich für die Freischaltung der Gratis-Vignette direkt an die Asfinag wenden.

 

Kontaktdaten:

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen:

www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/Information2019_Menschen_mit_Behinderung.html

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