Motorbezogene Versicherungssteuer Rechner: Vergleiche jetzt!
30. September
1. Oktober
Sparbetrag
Mehrbetrag
Neuregelung ab 1. Oktober 2020
Ab dem 1. Oktober 2020 ändert sich die Berechnungsmethode der motorbezogenen Versicherungssteuer. Die Regelung gilt nur für neu zugelassene KFZ-Fahrzeuge (d.h. die Erstzulassung des anzumeldenden KFZ darf nicht vor 1.10.20 liegen).
Maßstab ist dann nicht mehr nur wie bisher der KW Wert (Leistung des Motors), auch der CO₂ Wert wird zur Berechnung herangezogen. Im Zulassungsschein findet man diesen CO₂ Wert unter der Kennzahl „V7“. Reine Elektrofahrzeuge, sprich Elektroautos, sind von dieser Steuer weiterhin gänzlich ausgenommen. Doch Vorsicht, dies gilt nicht für Hybrid-Fahrzeuge und sogenannte Range-Extender.
Was gilt bis zum 30. September?
Für Anmeldungen bis zum 30. September ändert sich nichts. Fahrzeuge, welche im Ausland vor dem 30.09.2020 erstmalig angemeldet wurden und nach dem 30.09.2020 in Österreich zugelassen werden, betrifft diese Änderung ebenso nicht.
Wie hoch ist meine KFZ Steuer?
Je schwächer das KFZ und je niedriger der CO₂-Ausstoß, desto günstiger ist die motorbezogene Versicherungssteuer und damit die KFZ-Versicherung insgesamt. Umgekehrt bedeutet dies, je stärker das KFZ und je höher der CO₂-Ausstoß, desto teurer die KFZ-Versicherung.
So funktioniert die Neuberechnung
Wie bereits erwähnt, berechnet sich die neue KFZ-Steuer nach der Leistung (KW) und dem CO₂-Ausstoß. Das Finanzamt als auch unser motorbezogener Versicherungssteuer Rechner berechnet die Steuer nach dem WLTP-Verfahren (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure), wie gefolgt:
- Für jedes neue KFZ gilt für jedes Kilowatt über 65 Kilowatt und jedes Gramm CO₂ über 115 Gramm = € 8,64 pro Jahr.
- Wobei mindestens fünf Kilowatt an Leistung so wie fünf Gramm CO₂ anzusetzen sind.
- Das ergibt eine Mindeststeuer von € 86,40 pro Jahr.
Neue motorbezogene Versicherungssteuer bei Wechselkennzeichen:
Wenn mehrere Fahrzeuge auf ein Kennzeichen zugelassen sind, ist die neue motorbezogene Versicherungssteuer nur für das KFZ zu entrichten, welches die höchste Steuerlast hat. In der Regel ist das das stärkste KFZ.
Entfall des Unterjährigkeitszuschlags auf die neue KFZ-Steuer
Für Fahrzeuge, die der neuen motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen, entfallen die Unterjährigkeitszuschläge. Fahrzeuge, die vor dem 01.10.2020 erstmalig zugelassen wurden, unterliegen bei unterjähriger Zahlweise weiterhin den Zuschlägen (6% bei halbjährlicher, 8% bei vierteljähriger und 10% bei monatlicher Zahlung). Wenn möglich, sollte daher eine jährliche Zahlweise gewählt werden.
Befreiungen: Wer ist von der neuen motorbezogenen Versicherungssteuer befreit?
Einen eigenen Beitrag zum Thema Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer findest du hier.
- Probefahrtkennzeichen & Überstellungskennzeichen
- Omnibusse, Mietwagen & Taxis. Also nur KFZ welche der Personenbeförderung dienen. Leihwagen sind nicht von der neuen Steuer befreit.
- Reine Elektrofahrzeuge/ Elektroautos
- Krafträder & Mopeds/ Motorroller, deren Hubraum nicht 100 ccm³ übersteigt
- Invalidenfahrzeuge (Eigengewicht dieser Fahrzeuge = nicht mehr als 300 KG und eine Höchstgeschwindigkeit = nicht höher als 30 KM/h)
- Für Körperbehinderte zugelassene Fahrzeuge, aber nur unter diesen Voraussetzungen:
- das höchstzulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges darf nicht 3,5 Tonnen übersteigen
- das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist
- besitzen einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ erforderlich
- das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.
Wenn du alle Voraussetzungen erfüllst, steht dir für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Vignette zu (nicht jedoch für Motorräder).
Sollte für dich noch etwas unklar sein, kannst du uns gerne telefonisch oder per Email kontaktieren. Wir freuen uns über jede Anfrage.