Allgemeine Geschäftsbedingungen

Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten – Versicherungsbüro Schättle GmbH – Fassung Mai 2023


Präambel

(1) Versicherungsbüro Schättle GmbH (Versicherungsmakler) berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt unabhängig von ihren oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherer einerseits und dem Versicherungskunden (Kunden) andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Dabei ist dem Versicherungsmakler der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.
(2) Der Versicherungskunde beauftragt den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers durch den Kunden in einem separaten Dokument erfolgt.
(3) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes (MaklerG) und der Gewerbeordnung 1994, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Achtung! Diese Vertragsbedingungen sind Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen. Diese AGB ergänzen die mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Vereinbarungen.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
(3) Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Versicherungsmaklervertrag bzw. dem Beratungsprotokoll gehen der Versicherungsmaklervertrag und das Beratungsprotokoll in dieser Reihenfolge diesen AGB vor. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.
(4) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 2 Die Kernpflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern. Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.
(2) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.
(3) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
(4) Der Versicherungsmakler hat im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen die Solvenz des Versicherungsunternehmens zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Kunden im Einzelfall notwendig ist.
(5) Der Versicherungsmakler ist ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden nicht verpflichtet, im Sinne des § 28 Z 7 MaklerG eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge vorzunehmen bzw. gegebenenfalls geeignete Vorschläge für die Verbesserung des Versicherungsschutzes des Versicherungskunden zu unterbreiten. Besteht eine solcher schriftliche Vereinbarung, hat der Kunde dem Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben.

§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht des Kunden umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderungen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, Informationen, die durch den Versicherer direkt an den Versicherungskunden erfolgen, an den Versicherungsmakler weiterzugeben.
(3) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, an der Risikoanalyse nach besten Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Kunden, dem Versicherungsmakler die für die Ermittlung der Versicherungssummen notwendigen Angaben bekannt zu geben und sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(4) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(5) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsangebots. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume erkennbar eine provisorische Deckung wünscht, hat der Versicherungsmakler auf das Erfordernis einer vorläufigen Deckung hinzuweisen und in der Folge hat der Versicherungskunde eine schriftliche Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherungsmakler zu richten.
(6) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente (wie insbesondere Antrag, Polizze, Versicherungsbedingungen, Sonderklauseln) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Unstimmigkeiten, den gewünschten Versicherungsschutz und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsbedarf bzw. -antrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen. Davon unberührt bleibt die Pflicht des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden, der Konsument ist, den Versicherungsschein gem. § 28 Z 5 MaklerG zu prüfen.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(8) Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen.
(9) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
(10) Der Versicherungskunde hat dem Versicherungsmakler alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Versicherungskunden trifft weiters die Obliegenheit alles Erforderliche zu tun bzw. zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit be-/verhindert werden könnte.

§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebots keine Wirkung.

§ 5 Vergütung
(1) Der Versicherungsmakler arbeitet im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auf Basis einer Kombination aus Provision sowie einer anderen Art von Vergütung gemäß § 1 Abs 9 Z 10 lit c Standesregeln für Versicherungsvermittlung. In einzelnen Fällen arbeitet der Versicherungsmakler im Zusammenhang mit dem zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits abzuschließenden Versicherungsverträgen auch auf Basis einer Gebühr gemäß § 1 Abs 9 Z 10 lit a Standesregeln für Versicherungsvermittlung.
(2) Der Versicherungsmakler ist berechtigt, ein Honorar für die Beratung des Kunden zu verlangen, wenn dies vorweg im Einzelnen schriftlich vereinbart wurde. Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden in der Höhe der Provision. Dies gilt sinngemäß insbesondere auch für jene Fälle, in denen der Kunde von einem bereits unterfertigten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zurücktritt.

§ 6 Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers.

§ 7 Haftung
Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte), nicht im Verhältnis zu Konsumenten: Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§ 8 Verschwiegenheit, Datenschutz
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
(2) Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und/oder Ergänzungen der AGB sowie eines allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(3) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

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